Pflegeversicherung

  • Entlastungsbetrag

    Der Entlastungsbetrag steht jedem mit einem anerkannten Pflegegrad zu (§ 45b SGB XI). 125 € im Monat bzw. 1500 € im Jahr können Sie für die Unterstützung im Alltag nutzen. Als zweckgebundene Sachleistung wird der Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abgerechnet; eine Erstattung erfolgt nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen.

    Leistungen. Nicht ausgeschöpfte Leistungen aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni in Anspruch nehmen.

  • Abtretungserklärung

    Über eine Abtretungserklärung können Sie uns ermächtigen, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Sie brauchen dann nicht in Vorleistung gehen.

    Umwandlungsanspruch von nicht genutzten Sachleistungen

    Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5, die keine oder wenige Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, können das Restbudget des Sachleistungsbetrages zu 40 % auf Leistungen der Alltagshilfe übertragen (§ 45a SGB XI). Durch diese Umwandlung stehen Ihnen so maximal monatlich zur Verfügung: 275,60 € (PG 2) -- 519,20 € (PG 3) -- 644,80 € (PG 4) -- 798,00 € (PG 5).

  • Verhinderungspflege

    Ist die Pflegeperson verhindert, kann eine Vertretung über die Verhinderungspflege finanziert werden (§ 39 SGB XI). 1612 € im Jahr stehen für die Ersatzpflege zur Verfügung. Wer die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise nutzt, kann 50 % des Restbudgets zusätzlich für die Verhinderungspflege verplanen, dann erhöht sich der Betrag auf bis zu 2412 Euro pro Jahr. Die Verhinderungspflege muss beantragt werden und kann ebenfalls über eine Abtretungserklärung direkt mit der Pflegeversicherung durch uns abgerechnet werden.

    Wir bieten Ihnen unsere Leistungen über die stundenweise Verhinderungspflege an, also die Betreuung des Pflegebedürftigen und Hilfe im Haushalt für weniger als acht Stunden am Stück an maximal zwei aufeinanderfolgenden Tagen.